Seit dem 01.01.2009 treten die neuen gesetzlichen Regelungen der Abgeltungssteuer in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt werden Kapitalerträge mit einem einheitlichen Steuersatz von pauschalen 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu zahlen sein.

Veränderungen durch die Einführung der Abgeltungssteuer seit 2009 sind vielseitig und unübersichtlich. Die verschiedenen Einkunftsarten und Kapitalerträge müssen gegliedert und übersichtlich dargestellt werden, um die neuen Regelungen der Abgeltungssteuer ab 2009 umfassend erläutern zu können.

Erhalten Sie eine umfassende Abgeltungssteuer Übersicht: Steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen und sonstigen Einkünften im Zusammenhang mit Kapitalanlagen im Rahmen der Direktanlage für den privaten Anleger seit dem 01.01.2009.

 

Abgeltungssteuer Übersicht – Die wesentlichen Änderungen

Art der ErträgeSteuerrechtliche Behandlung vor 2009Steuerrechtliche Behandlung seit 2009
ZinsenEinkommenssteuerpflichtig (persönlicher Steuersatz) im Zeitpunkt der Ausschüttung. Auf die Einkommenssteuer werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet. Ggf. Vorwegabzug von 30% Zinsabschlagsteuer bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Zinsabschlagsteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt.Kapitalertragssteuerpflichtig im Zeitpunkt der Ausschüttung. Auf die Kapitalertragssteuer i. H. v. 25% werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer berechnet. Ggf. Abzug von 25% Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt.
Inländische DividendenEinkommenssteuerpflichtig (persönlicher Steuersatz) im Zeitpunkt der Ausschüttung; unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens. Auf die Einkommenssteuer werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet. Ggf. Vorwegabzug von 20% Kapitalertragssteuer auf den vollen Ertrag bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragssteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt.Kapitalertragssteuerpflichtig im Zeitpunkt der Ausschüttung. (kein Halbeinkünfteverfahren!) Auf die Kapitalertragssteuer i. H. v. 25% werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer berechnet. Ggf. Abzug von 25% Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt.
Ausländische DividendenUnterliegen i. d. R. im Ursprungsland der Quellenbesteuerung. Dennoch sind die ausländischen Erträge in Deutschland im Zeitpunkt der Ausschüttung, unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens, einkommenssteuerpflichtig (persönlicher Steuersatz; auf die Einkommenssteuer werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet). Die Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer erfolgt gem. dem jeweiligen DBA. Kein Vorwegabzug von Kapitalertragssteuer bei Zufluss.Unterliegen i. d. R. im Ursprungsland der Quellenbesteuerung. Dennoch sind die ausländischen Erträge in Deutschland im Zeitpunkt der Ausschüttung steuerpflichtig (kein Halbeinkünfteverfahren!) Auf die Kapitalertragssteuer i. H. v. 25% werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer berechnet. Die Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer erfolgt gem. dem jeweiligen DBA. Ggf. Abzug von 25% Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlage und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer), sofern die Wertpapiere in einem inländischen Depot verwahrt werden und kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt. Als besondere Neuerung ist anzuführen, dass die im Ausland gezahlte Quellensteuer die in Deutschland fällige Abgeltungssteuer sofort bei Zufluss mindert.
Zwischengewinne aus inländischen Fonds:Der steuerpflichtige Anteil unterliegt im Zeitpunkt des Zuflusses (Verkauf) der Einkommenssteuer (persönlicher Steuersatz). Auf die Einkommenssteuer werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet. Ggf. Vorwegabzug von 30% Zinsabschlagsteuer bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlage auf die Zinsabschlagsteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt.Der steuerpflichtige Anteil unterliegt im Zeitpunkt der Ausschüttung bzw. des Zuflusses (Verkauf) Kapitalertragssteuer. Auf die Abgeltungssteuer i. H. v. 25% werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer berechnet. Als besondere Neuerung ist anzuführen, dass die im Ausland gezahlte Quellensteuer die in Deutschland fällige Abgeltungssteuer sofort bei Zufluss mindert. Ggf. Abzug von 25% Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt.
Zwischengewinne aus ausländischen Fonds:Der steuerpflichtige Anteil unterliegt im Zeitpunkt des Zuflusses (Verkauf) der Einkommenssteuer (persönlicher Steuersatz). Auf die Einkommenssteuer werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet. Kein Vorwegabzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätsbeitrag.Der steuerpflichtige Anteil unterliegt im Zeitpunkt der Ausschüttung bzw. des Zuflusses (Verkauf) Kapitalertragssteuer. Auf die Abgeltungssteuer i. H. v. 25% werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer berechnet. Als besondere Neuerung ist anzuführen, dass die im Ausland gezahlte Quellensteuer die in Deutschland fällige Abgeltungssteuer sofort bei Zufluss mindert. Falls die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden ggf. Abzug von 25% Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt.
Lfd. Erträge aus Zertifikaten:Zertifikate ohne Kapitalgarantie: Die Erträge gelten nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen und sind daher steuerfrei. Finanzinnovationen mit Kapitalgarantie: Einkommenssteuerpflichtig (persönlicher Steuersatz) im Zeitpunkt der Ausschüttung. Auf die Einkommenssteuer werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet. Ggf. Vorwegabzug von 30% ZASt bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlage auf die Zinsabschlagsteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt.Zertifikate ohne Kapitalgarantie: Kapitalertragssteuerpflichtig im Zeitpunkt der Ausschüttung. Auf die Kapitalertragssteuer i. H. v. 25% werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer berechnet. Ggf. Abzug von 25% Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlage und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt. Finanzinnovationen mit Kapitalgarantie: Kapitalertragssteuerpflichtig im Zeitpunkt der Ausschüttung. Auf die Kapitalertragssteuer i. H. v. 25% werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer berechnet. Ggf. Abzug von 25% Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlage und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt.
Gewinne aus Termingeschäften:Innerhalb der Spekulationsfrist: Einkommenssteuerpflichtig (persönlicher Steuersatz) im Zeitpunkt des Zuflusses. Auf die Einkommenssteuer werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet. Außerhalb der Spekulationsfrist: Die Erträge sind komplett steuerfrei. Kein Vorwegabzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätsbeitrag.Kapitalertragssteuerpflichtig im Zeitpunkt des Zuflusses, ohne Berücksichtigung einer Spekulationsfrist. Auf die Kapitalertragssteuer i. H. v. 25% werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer berechnet. Ggf. Abzug von 25% Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlage und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt.
Veräußerungsgewinne aus Aktien:Innerhalb der Spekulationsfrist: Einkommenssteuerpflichtig (persönlicher Steuersatz) entsprechend des Halbeinkünfteverfahrens im Zeitpunkt des Zuflusses. Auf die Einkommenssteuer werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet. Außerhalb der Spekulationsfrist: Die Erträge sind komplett steuerfrei. Kein Vorwegabzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätsbeitrag.In voller Höhe Kapitalertragssteuerpflichtig im Zeitpunkt des Zuflusses, ohne Berücksichtigung einer einjährigen Spekulationsfrist. Auf die Kapitalertragssteuer i. H. v. 25% werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer berechnet. Ggf. Abzug von 25% Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlage und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt.
Veräußerungsgewinne aus Renten:Innerhalb der Spekulationsfrist: Einkommenssteuerpflichtig (persönlicher Steuersatz) im Zeitpunkt des Zuflusses. Auf die Einkommenssteuer werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet. Außerhalb der Spekulationsfrist: Die Erträge (sofern es sich nicht um zinsbedingte Erträge handelt) sind komplett steuerfrei. Kein Vorwegabzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätsbeitrag.Kapitalertragssteuerpflichtig im Zeitpunkt des Zuflusses, ohne Berücksichtigung einer Spekulationsfrist. Auf die Kapitalertragssteuer i. H. v. 25% werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer berechnet. Ggf. Abzug von 25% Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlage und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt.
Veräußerungsgewinne aus Zertifikaten:Zertifikate ohne Kapitalgarantie: Innerhalb der Spekulationsfrist: Einkommenssteuerpflichtig (persönlicher Steuersatz) im Zeitpunkt des Zuflusses Auf die Einkommenssteuer werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet. Außerhalb der Spekulationsfrist: Die Erträge sind komplett steuerfrei. Kein Vorwegabzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätsbeitrag. Finanzinnovationen mit Kapitalgarantie: Einkommenssteuerpflichtig (persönlicher Steuersatz) im Zeitpunkt des Zuflusses; unabhängig von einer Spekulationsfrist. Auf die Einkommenssteuer werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet. Ggf. Vorwegabzug von 30% ZASt bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlage auf die Zinsabschlagsteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt.Zertifikate ohne Kapitalgarantie: Kapitalertragssteuerpflichtig im Zeitpunkt des Zuflusses, unabhängig von einer Spekulationsfrist. Auf die Kapitalertragssteuer i. H. v. 25% werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer berechnet. Übergangsregelung: Wurden die Zertifikate vor dem 14.03.2007 erworben, können die Gewinne auch in Zukunft steuerfrei vereinnahmt werden, sofern die Spekulationsfrist eingehalten wurde. Wurden die Zertifikate nach dem 14.03.2007 aber vor dem 01.01.2009 erworben können die Gewinne dann steuerfrei vereinnahmt werden, wenn die Veräußerung vor dem 01.07.2009 erfolgt und die Spekulationsfrist eingehalten wird. Ggf. Abzug von 25% Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlage und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. der Zahlstelle keine NV-Bescheinigung vorliegt. Finanzinnovationen mit Kapitalgarantie: Kapitalertragssteuerpflichtig im Zeitpunkt des Zuflusses, unabhängig von einer Spekulationsfrist. Auf die Kapitalertragssteuer i. H. v. 25% werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer berechnet. Ggf. Abzug von 25% Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlage und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt.
Veräußerungsgewinne inländische Immobilie (nicht selbstgenutzt):Innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre): Einkommenssteuerpflichtig (persönlicher Steuersatz) im Zeitpunkt des Zuflusses. Auf die Einkommenssteuer werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet. Außerhalb der Spekulationsfrist: Die Erträge sind komplett steuerfrei. Kein Vorwegabzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätsbeitrag.Innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre): Kapitalertragssteuerpflichtig im Zeitpunkt des Zuflusses. Auf die Kapitalertragssteuer i. H. v. 25% werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer berechnet. Außerhalb der Spekulationsfrist: Die Erträge komplett sind steuerfrei. Ggf. Abzug von 25% Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlage und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt.
Veräußerungsgewinne ausländische Immobilie:Innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre): Steuerfrei unter Beachtung des Progressionsvorbehalts im Zeitpunkt des Zuflusses. Auf die Einkommenssteuer werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet. Außerhalb der Spekulationsfrist: Die Erträge komplett steuerfrei. (ggf. Besteuerung im Ursprungsland; DBA beachten). Kein Vorwegabzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätsbeitrag.Steuerfrei ohne Progressionsvorbehalt. Keine Relevanz einer Spekulationsfrist. Kein Abzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätsbeitrag.
Gewinne aus der Rückgabe von Fondsanteilen:Innerhalb der Spekulationsfrist (1 Jahr): Einkommenssteuerpflichtig (persönlicher Steuersatz) im Zeitpunkt des Zuflusses; unter Berücksichtigung der einjährigen Spekulationsfrist. Auf die Einkommenssteuer werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet. Außerhalb der Spekulationsfrist: Die Erträge sind komplett steuerfrei. Kein Vorwegabzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätsbeitrag.Kapitalertragssteuerpflichtig im Zeitpunkt des Zuflusses, ohne Berücksichtigung einer Spekulationsfrist. Auf die Kapitalertragssteuer i. H. v. 25% werden weiterhin 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer berechnet. Ggf. Abzug von 25% Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung bei Zufluss (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlage und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer), sofern kein ausreichender FSA besteht bzw. keine NV-Bescheinigung vorliegt.
Gewinne aus der Rückzahlung von Lebensversicherungs- policen:Vertragsabschluss bis spätestens 31.12.2004: Sofern die Vertragslaufzeit zum Ablauf- bzw. Kündigungszeitpunkt mindestens 12 Jahre beträgt, mindestens 5 Jahre lang Beiträge geleistet wurden und die Todesfallleistung mindestens 60% beträgt, kann die Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und dem Auszahlungsbetrag steuerfrei vereinnahmt werden. Ist nur eine der genannten Bedingungen nicht erfüllt ist der volle Unterschiedsbetrag bei Zufluss mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommenssteuer zzgl. Solidaritätsbeitrag und ggf. Kirchensteuer zu unterwerfen. Vertragsabschluss ab 01.01.2005: Sofern die Vertragslaufzeit zum Ablauf- bzw. Kündigungszeitpunkt mindestens 12 Jahre beträgt und die Auszahlung ab dem 60. Geburtstag erfolgt, ist die Hälfte der Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und dem Auszahlungsbetrag (Halbeinkünfteverfahren) steuerfrei vereinnahmt werden. Die andere Hälfte ist bei Zufluss mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommenssteuer zzgl. Solidaritätsbeitrag und ggf. Kirchensteuer zu unterwerfen. Ist nur eine der genannten Bedingungen nicht erfüllt, so ist der volle Unterschiedsbetrag bei Zufluss mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommenssteuer zzgl. Solidaritätsbeitrag und ggf. Kirchensteuer zu unterwerfen.Vertragsabschluss bis spätestens 31.12.2004: Sofern die Vertragslaufzeit zum Ablauf- bzw. Kündigungszeitpunkt mindestens 12 Jahre beträgt, mindestens 5 Jahre lang Beiträge geleistet wurden und die Todesfallleistung mindestens 60% beträgt, kann die Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und dem Auszahlungsbetrag steuerfrei vereinnahmt werden. Ist nur eine der genannten Bedingungen nicht erfüllt, so ist der volle Unterschiedsbetrag bei Zufluss der 25%igen Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlage und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer), Steuer zu unterwerfen. Vertragsabschluss ab 01.01.2005: Sofern die Vertragslaufzeit zum Ablauf- bzw. Kündigungszeitpunkt mindestens 12 Jahre beträgt und die Auszahlung ab dem 60. Geburtstag erfolgt, kann die Hälfte der Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und dem Auszahlungsbetrag (Halbeinkünfteverfahren) steuerfrei vereinnahmt werden. Die andere Hälfte ist mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommenssteuer zzgl. Solidaritätsbeitrag und ggf. Kirchensteuer zu unterwerfen. (Aber: Vorab behält die inländische Zahlstelle vom vollen Unterschiedsbetrag die 25%ige Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlage und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer) ein.) Ist nur eine der genannten Bedingungen nicht erfüllt, so unterliegt der volle Unterschiedsbetrag der 25%igen Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlage und ggf. 8 bzw. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer).
Freibeträge/ Abzugsmöglichkeiten:Sparer-Freibetrag i. H. v. 750 Euro (Alleinstehend) bzw. 1500 Euro (Eheleute). Werbungskostenpauschale i. H. v. 51 Euro bzw. 102 Euro. Sind tatsächliche höhere Werbungskosten (z. B. Depotgebühren, Vermögensverwaltergebühren, Refinanzierungskosten, Reisekosten etc.) entstanden können diese bei Nachweis abgesetzt werden.Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 Euro (Alleinstehend) bzw. 1602 Euro (Eheleute). Eventuell tatsächlich höhere Werbungskosten (wie z. B. Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren) können nicht mehr geltend gemacht werden. Transaktions- und Erwerbsnebenkosten (z. B. Bankspesen, Ausgabeaufschläge) erhöhen den Einstandspreis bzw. schmälern den Verkaufserlös und vermindern somit den im Veräußerungszeitpunkt realisierten Gewinn mindern.
Behandlung von realisierten Verlusten:Negative Einkünfte bzw. Verluste aus Kapitalvermögen (Bsp. gezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne) können mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Gleiches gilt jedoch nicht für negative Einkünfte aus Spekulationsgeschäften. Diese können nur mit entsprechenden Spekulationsgewinnen verrechnet werden.Negative Einnahmen bzw. Verluste aus Kapitalvermögen (zu den in Zukunft auch die Spekulationsgewinne gehören) sind nur noch mit positiven Einnahmen bzw. Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechenbar. Bei Aktien gilt darüber hinaus die Einschränkung, dass derartige Verluste nur noch mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden können. (Bei der Ermittlung von Gewinnen und Verlusten wird das sog. „First-in-first-out-Prinzip“ zugrunde gelegt.) Dementsprechend werden beim depotführenden Kreditinstitut (bei jeder Depotstelle separat) zwei isoliert zu betrachtende Verlustverrechnungstöpfe gebildet. Diese werden auch über den Jahreswechsel hinaus fortgeführt, sofern keine Bescheinigung erstellt wird, die der Anleger im Rahmen seiner Steuererklärung einreicht. Verluste, welche sich nicht direkt verrechnen lassen, sind in die nächsten Jahre fortzutragen. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können noch bis einschließlich 2013 mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Danach ist eine Verrechnung derartiger Verluste nur noch Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich.
Bescheinigung:Die automatisch, vom depotführenden Kreditinstitut verschickte Jahresbescheinigung (Auflistung aller im Kalenderjahr angefallenen Kapitalerträge – Erträgnisaufstellung) entfällt.Soweit der Anleger die individuelle Besteuerung optimieren möchte, kann er beim depotführenden Kreditinstitut eine neu zu gestaltende Steuerbescheinigung beantragen (bis zum 15.12.).

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Eine Abgeltungssteuer Prognose:
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Der Abgeltungssteuer Bestandsschutz im Überblick
Den persönlichen Steuersatz beachten:
Der Persönliche Steuersatz im Zeichen der Abgeltungssteuer