Die Besteuerungsgrundlage ergibt sich vom Grundsatz her aus der Berechnung: Verkaufserlös abzüglich der Einstandsaufwendungen. Werden nun Wertpapiere zu verschieden Zeitpunkten angeschafft, so stellt sich die Frage welcher der gezahlten Einstandspreise für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage herangezogen wird.
Daher wird das First-in-First-Out Prinzip (Fifo-Prinzip) zugrunde gelegt. Demnach gelten steuerlich immer die Wertpapiere als zuerst veräußert, die auch zuerst angeschafft wurden. Aktuell wird diese Praxis bereits im Rahmen der sogenannten Finanzinnovationen angewendet.
Im Zuge dessen sei betont, dass für vor 2009 angeschaffte Wertpapiere Bestandsschutz gilt. Unter Berücksichtigung der derzeit noch gültigen einjährigen Spekulationsfrist können entsprechende Kursgewinne auch dann steuerfrei vereinnahmt werden, wenn diese nach dem 01.01.2009 realisiert werden, sofern sie vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden.