Die Anlage der Kundengelder erfolgt bei Geldmarktfonds in kurzfristige festverzinsliche Wertpapiere, deren Restlaufzeit maximal drei Monate beträgt, Schatzanweisungen und Termingelder. Hieraus werden Zinserträge generiert, die dann in Form von Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden.
Geldmarktfonds haben, wie andere Investmentfonds auch, die Möglichkeit, die Erträge entweder einmal pro Jahr auszuschütten oder direkt wieder im Fonds anzulegen. Bei letzterer Variante spricht man von Thesaurierung.
Im Rahmen der Besteuerung ist diese Unterscheidung jedoch nicht wichtig.
Wie oben bereits beschrieben, erzielen Geldmarktfonds in erster Linie Zinserträge, in geringem Maße werden aber auch Kursgewinne erzielt. Bisher gilt, dass die Zinserträge nach Abzug des Freistellungsvolumens mit 30% Kapitalertragssteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag versteuert werden müssen.
Weiterhin müssen diese Erträge über die Einkommenssteuer angegeben und versteuert werden, denn sie stellen nur eine Vorauszahlung dar. Kursgewinne hingegen müssen, sofern der Geldmarktfonds länger als ein Jahr im Depot lag, nicht versteuert werden. Ist jedoch noch kein Jahr vergangen, müssen sie versteuert werden, und zwar mit dem persönlichen Steuersatz. Dies ist allerdings erst notwendig, wenn die persönliche Freigrenze von 512 Euro überschritten wurde.
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| Einführung der Abgeltungssteuer - Geldmarktfonds und die steuerliche Behandlung ab dem 01.01.2009 |

Mit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 ändert sich somit auch die Besteuerung von Geldmarktfonds.
Sowohl die Ausschüttungen als auch die thesaurierten Beträge müssen von 2009 an pauschal mit 25% Abgeltungssteuer, 5,5% Solidaritätszuschlag und, sofern der Anleger Kirchenmitglied ist, auch mit Kirchensteuer versteuert werden. Um Kirchensteuer berechnen zu können, muss der Kunde diese Erklärung jedoch gegenüber seiner Bank abgeben.
Da Kursgewinne ab 2009 ebenfalls pauschal mit 25% versteuert werden müssen, die Spekulationsfrist und der Freibetrag entfallen, fallen auch für Veräußerungsgewinne aus Geldmarktfonds diese Steuern an.
Hiermit ist die Besteuerung allerdings abgegolten. Die weitere Angabe im Rahmen der persönlichen Steuererklärung ist nicht notwendig. 
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