Der Solidaritätszuschlag ist eine Steuer auf Einnahmen und Kapitalerträge, die direkt vom Bund erhoben und an ihn abgeführt werden muss. Er wurde ursprünglich geschaffen, um die Kosten der Wiedervereinigung zu bezahlen. Der Solidaritätszuschlag wurde bisher schon bei Zinserträgen erhoben und ist daher auch bei der Abgeltungssteuer zu bezahlen.
Beim Abzug der Kirchensteuer ist die Religionszugehörigkeit eines Kunden ausschlaggebend.
Da das Kreditinstitut jedoch nicht weiß, ob ein Kunde einer Religion angehört oder nicht, muss dieser für den Abzug der Kirchensteuer einen entsprechenden Antrag stellen. Die Bank kann dann die Abgeltungssteuer vollständig berechnen und ans Finanzamt abführen.
Der Hintergrund ist, die Kirchensteuer künftig an der Quelle der Einkünfte vornehmen zu können, was zu einem geringeren Aufwand führen soll. Stellt der Anleger keinen Antrag auf Abzug der Kirchensteuer, kann diese von der Bank auch nicht berechnet und abgeführt werden.
Der Kunde wird in diesem Fall als konfessionslos geführt. Sofern der Sparer jedoch vollumfänglich steuerpflichtig ist, muss die Kirchensteuer aber in jedem Fall bezahlt werden. Somit ist er verpflichtet, die Einnahmen in seiner Einkommenssteuererklärung anzugeben und mit dem Beleg, den die Bank über die Abführung der Abgeltungsteuer ausgestellt hat, nachzuweisen.
Durch die Abgeltungssteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer beläuft sich die Steuerbelastung auf Zins- und Dividendenerträge sowie Veräußerungsgewinne auf ca. 28%. Somit ist die künftige steuerliche Belastung im Gegensatz zur derzeitigen Rechtssprechung zumindest bei Zinserträgen geringer, denn diese lag bisher durch Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag bei ca. 32%.