Das Recht zum Kauf oder Verkauf einer Aktie können Anleger, je nach Ausstattung des Optionsscheins, entweder nur am Ende oder sogar während der Laufzeit ausüben. Da Optionsscheine meist mit einem sehr geringen Wert gehandelt werden, erzielen sie überproportionale Gewinne bzw. Verlust. Daher eignen sie sich in erster Linie für risikobereite Kapitalanleger.
Durch die Ausstattung der Optionsscheine erzielen sie in erster Linie Kursgewinne. Dividenden- oder Zinserträge können hierbei vernachlässigt werden. Nach aktueller Rechtssprechung müssen diese erzielten Kursgewinne, sofern die Papiere nicht ein Jahr gehalten wurden, was bei Optionsscheinen eher unwahrscheinlich ist, in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.
Hierbei müssen dann alle Veräußerungsgewinne, die den Betrag der Freigrenze von 512 Euro übersteigen, mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 42% versteuert werden. Ob der Steuerpflichtige seinen Gewinn jedoch angibt oder aber verschweigt, liegt im eigenen Ermessen. Allerdings kann ein Verschweigen zu Konsequenzen führen.
Mit Einführung der Abgeltungssteuer möchte die Bundesregierung nun dieses Verhalten unterbinden und die Steuer direkt an der Quelle berechnen. Dies bedeutet für Anleger aber auch, dass durch die Abgeltungssteuer die Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer der Wertpapiere voll steuerpflichtig sind. Der bisher geltende Freibetrag wird ebenfalls abgeschafft.
Dies führt dazu, dass Kursgewinne bei Optionsscheinen für alle Papiere, die nach dem 01.01.2009 erworben wurden, mit 25% Abschlagsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag und mitunter mit Kirchensteuer versteuert werden. Da, wie oben beschrieben, Optionsscheine ohnehin meist kein Jahr im Depot lagen, hat diese Regelung aber auch Vorteile, denn Anleger mit einem Steuersatz über 25% werden hierbei bevorzugt.
Sofern Anleger nur Geringverdiener sind, steht ihnen die Möglichkeit der Veranlagung aber weiterhin zu. Sie können dann die gezahlte Abgeltungssteuer im Rahmen der persönlichen Steuererklärung angeben und verrechnen lassen.