Der Abgeltungssteuer Verlustvortrag, bzw. die Veranlagungsoption regelt, ob die Besteuerung bereits mit abgeltender Wirkung an der Quelle erfolgt oder ob eine Veranlagung im Zuge der Steuererklärung vorgenommen wird. Die Veranlagungsoption, im Rahmen der Abgeltungssteuer, besteht in vierfacher Hinsicht:

Kapitaleinkünfte können entweder an der Quelle mit abgeltender Steuer belegt werden oder aber auch im Rahmen der Steuererklärung freiwillig der Veranlagung zum Abgeltungssteuertarif unterworfen werden. Dabei wird bereits gezahlte Abgeltungssteuer angerechnet.

Eine freiwillige Veranlagung ist z. B. dann zu empfehlen, wenn ein Verlustvortrag aus der Zeit vor 2009, Verlustguthaben aus Verrechnungstöpfen von Banken, sonstige durch die Bank nicht berücksichtigte steuerliche Entlastungen (z. B. Depotübertrag bei Schenkung) berücksichtigt werden soll etc.

 

Abgeltungssteuer Verlustvortrag – Verpflichtung zur Veranlagung zum Pauschaltarif

Eine Pflicht zur Veranlagung ist immer dann gegeben, wenn Kapitalerträge nicht bereits an der Quelle mit Abgeltungssteuer belastet wurden. Dies ist z. B. bei Erträgen der Fall, welche auf ausländischen Konten gutgeschrieben wurden.

 

Verpflichtung zur Veranlagung zum Individualtarif im Wege der Abgeltungssteuer Veranlagungsoption

fonds_200x300_1_1_4f3e1bEine Veranlagung zum Individualtarif ist dann verpflichtend, wenn Kapitalerträge realisiert wurden, die eigentlich einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind und damit keiner abgeltenden Besteuerung unterliegen dürfen. Dazu gehört beispielsweise der Verkauf bedeutender GmbH-Beteiligungen etc.
Günstigerprüfung

Hier wird dem Kapitalanleger mit niedrigerem Einkommenssteuersatz als dem anzuwenden Abgeltungssteuersatz, im Zuge der Veranlagung, die Möglichkeit eingeräumt, seine Kapitaleinkünfte zum individuellen Einkommenssteuersatz der Steuer zu unterwerfen.

Das Finanzamt führt dazu eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Es sei jedoch erwähnt, dass sich der Pauschalsteuersatz bereits ab einem Einkommen i. H. v. 15.400 Euro bei allein veranlagten Personen bzw. 30.300 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern erreicht wird und eine Günstigerprüfung keinen Sinn mehr macht.

 

Weitere Informationen zur neuen Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009:

Die Besteuerung von Aktienerträgen seit 2009:
Aktien und Aktienfonds im Blickpunkt der Abgeltungssteuer
Kursgewinne und deren Behandlung seit 2009:
Kursgewinne und die Regelungen der neuen Abgeltungssteuer
Wesentliche Neuerungen seit dem 01.01.2009:
Wegfall der Spekulationsfristen zum 01.01.2009
Wegfall zum 01.01.2009:
Auch das Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft zum 01.01.2009
Die Verrechnungsmöglichkeiten von Verlusten seit dem 01.01.2009:
Die Verlustverrechnung seit 2009