Dieser gilt jedoch nicht, wie bei anderen festverzinslichen Wertpapieren, als Kursgewinn, denn Zerobonds werden als Finanzinnovationen behandelt. Dies bedeutet für den Anleger, dass bei Fälligkeit der gesamte Ertrag als Zinsertrag versteuert werden muss. Die Rendite nennt man daher Emissionsrendite, da sie bereits bei Emission des Papiers bekannt ist.
Der Kauf solcher Zerobonds hat für Anleger somit mehrere Vorteile. So entfällt zum einen die jährliche Zinszahlung, was zu einem Zinseszinseffekt führt. Des Weiteren kann die Versteuerung selbst zu einem Zeitpunkt erfolgen, wenn der Anleger einen nur noch geringen persönlichen Steuersatz hat, etwa im Rentenalter.
Allerdings weisen Zerobonds auch einige Risiken auf, denn durch die sehr lange Laufzeit sind sie anfälliger für Zinssatzänderungen der Zentralbank und weisen daher höhere Kursschwankungen auf. Da die Erträge aus Zerobonds generell Erträge aus Kapitalvermögen sind, müssen sie entsprechend versteuert werden.
Dies bedeutet aktuell, dass die Versteuerung des Ertrages abzüglich eines eventuell vorhandenen Freistellungsauftrages mit 30% Zinsabschlagsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlags erfolgt. Da diese Steuerzahlung jedoch nur als Vorauszahlung angesehen wird, müssen die Erträge darüber hinaus noch in der Einkommenssteuererklärung angeben werden. Dies führt zu einer Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz, der bei immerhin 42% liegen kann.
Mit Einführung der Abgeltungssteuer ändert sich das Steuerrecht in Bezug auf Zinserträge. Diese müssen ab Januar 2009 nur noch mit 25% Abgeltungssteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag und, sofern der Anleger Mitglied der Kirche ist, auch mit der Kirchensteuer versteuert werden.
Die Gesamtbelastung hieraus ergibt ca. 28%, also einen deutlich geringeren Betrag als der vorherige persönliche Steuersatz. Geringverdiener haben sogar noch die Möglichkeit, die Berechnung der Steuern weiterhin im Rahmen der Einkommenssteuer durchführen und sich so zu viel gezahlte Abgeltungssteuer erstatten zu lassen. Zerobonds gehören somit bei Menschen, deren persönlicher Steuersatz über 25% liegt, zu den Gewinnern der Abgeltungssteuer.