Durch die genannte Anlagestrategie erzielen Rentenfonds in erster Linie Erträge aus Zinsen sowie in geringem Maße Kursgewinne. Die Zinsen der Rentenfonds werden, je nach Fondsstruktur, entweder einmal pro Jahr an die Anleger ausgezahlt oder wieder im Fonds angelegt. Letztere Möglichkeit bietet dem Anleger zwar einen Zinseszinseffekt, eine Änderung in der Besteuerung bewirkt die Thesaurierung jedoch nicht.
Bisher gilt, dass Zinserträge in vollem Umfang steuerpflichtig sind, sofern der Freistellungsauftrag nicht vorhanden oder bereits ausgeschöpft ist. In diesem Fall wird von der Bank 30% Zinsabschlagsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag einbehalten, was für das Finanzamt als Vorauszahlung gilt. Im Rahmen der Einkommenssteuerklärung müssen die Zinserträge dann jedoch ebenfalls angegeben und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Durch die Einführung der Abgeltungssteuer entfällt die Angabe über die Einkommenssteuererklärung und es müssen nur noch 25% Abgeltungssteuer bezahlt werden. Weiterhin werden allerdings auch noch 5,5% Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer einbehalten. Die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz erfolgt allerdings nicht mehr, wodurch vor allem Menschen mit einem hohen Steuersatz finanziell entlastet werden.
Auch die Besteuerung von Kursgewinnen wird verändert. Waren diese bisher nach einem Jahr Haltedauer der Papiere steuerfrei, müssen sie nun in vollem Umfang versteuert werden. Die Spekulationsfrist entfällt also. Ebenso wird der bisher geltende Freibetrag von 512 Euro abgeschafft, der für unterjährige Kursgewinne genutzt werden konnte.
So wird auch bei Kursgewinnen aus Rentenfonds künftig 25% Abgeltungssteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erhoben. Auch hier gilt mit Zahlung der Abgeltungssteuer die Steuerschuld als abgegolten.
Sofern Anleger langfristig orientieren wollen lohnt es sich, noch bis 31.12.2008 Anteile an einem Rentenfonds zu erwerben. Hierdurch kann die Steuerfreiheit der Spekulationsgewinne nach einem Jahr Haltedauer erhalten werden. Die jährlichen Zinserträge unterliegen aber trotzdem der Abgeltungssteuer.