Hierbei ist es unabhängig, ob diese Kursgewinne aus Aktien- oder Fondsanlagen oder aus der Anlage festverzinslicher Wertpapiere resultieren. Wird ein solcher Gewinn während des Jahres erzielt, kann jeder Anleger zudem eine Freigrenze von 512 Euro nutzen. Ehepartner haben somit die Möglichkeit, bis zu 1.024 Euro Kursgewinne steuerfrei zu vereinnahmen. Erst Gewinne über dieser Freigrenze müssen versteuert werden.
Ab dem 01.01.2009 entfällt die Abgeltungssteuer Spekulationsfrist, somit sind alle ab diesem Zeitpunkt erzielten Veräußerungsgewinne komplett zu versteuern. Eine Differenzierung nach Haltedauer erfolgt nicht mehr. Auch die Freigrenze wird mit Einführung der Abgeltungsteuer aufgehoben.
Durch diese neue Rechtslage sind in erster Linie langfristig orientierte Anleger benachteiligt, die Wertpapiere für die Altersvorsorge nutzen und bei denen die Kursgewinne einen Großteil der Rendite ausmachen. Durch eine Übergangszeit werden Wertpapiere, die bis zum 31.12.2008 ins Depot gekauft werden, nach altem Recht versteuert. Für diese Anlagen bleibt die Spekulationsfrist also bestehen.
Eine weitere Änderung gibt es bei der Versteuerung der Veräußerungsgewinne. Bisher müssen diese, sofern die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist und die Freigrenze überstiegen wurde, im Rahmen der Einkommenssteuererklärung angegeben und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Mit Einführung der Abgeltungsteuer werden diese Erträge nun ebenfalls pauschal mit 25% Abgeltungssteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag belegt. Sofern eine Konfession vorliegt, muss auch Kirchensteuer bezahlt werden.
Diese neue Regelung ist vor allem für Personen mit einem hohen persönlichen Steuersatz lukrativ, denn diese mussten Kursgewinne bisher mit bis zu 45% versteuern. Somit ist die Abgeltungssteuer in diesem Fall eine echte Ersparnis.