Der Informationsaustausch im Zeichen der europäischen Zinssteuer umfasst folgende Daten: Name, Vorname und Geburtsdatum des Kontoinhabers, Adresse, Zinszahlungen für das jeweilige Jahr.
Die Staaten Luxemburg, Österreich, Schweiz, Liechtenstein und Belgien konnten das Bankgeheimnis verteidigen und nehmen somit nicht am Informationsaustausch teil. Jedoch werde dortige Zinserträge mit einer Quellensteuer i. H. v. derzeit 20% (ab 2010 35%) belegt, sodass die Nichtangabe entsprechender Einkünfte für deutsche Anleger (insbesondere mit Einführung der Abgeltungssteuer 2009) wenig interessant ist und die europäische Zinssteuer, bzw. die europäische Zinsrichtlinie eindrucksvoll greift.
Denn die im Ausland gezahlte Quellensteuer kann auf die heimischen Steuerschuld angerechnet und ggf. erstattet werden. Zudem sei erwähnt, dass die Steuerschuld nicht mit der Zahlung der ausländischen Quellensteuer abgegolten ist. Die Erträge sind zwingen im Rahmen der Steuererklärung anzugeben.
Die Richtlinie betrifft alle natürlichen Personen die Ihren festen Wohnsitz oder regelmäßigen Aufenthalt in der EU haben. Ausgenommen sind somit juristische Personen (z. B. AG, GmbH).
Betroffen sind alle Zinszahlungen die einem EU-Bürger aus einem anderen Anwenderstaat zufließen. Als Zinszahlungen sind hierbei Zinsen zu bewerten welche im Zusammenhang mit Forderungen verschiedener Arten stehen und auf einem Konto und/ oder Depot gutgeschrieben werden. Somit sind auch Fondserträge, unabhängig vom Auflegungsort des Sondervermögens, betroffen, sofern sie Zinserträge aus einem Anwenderstatt beinhalten und einem innereuropäischen Konto gutgeschrieben werden. Dividendenerträge hingegen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Jedoch wird bei Fonds in drei Klassen unterschieden: Sondervermögen die höchsten 15% in Zinspapiere (Anleihen etc.) investieren sind von der Regelung ausgenommen. Fonds die zwischen 15-40% in Zinsträger investieren unterliegen nur mit den ausgeschütteten Gewinnen, in Bezug auf den darin enthaltenen Zinsanteil, der EU-Zinsrichtlinie.
Ist ein Fonds mit mehr als 40% in Zinspapieren investiert, so sind sowohl ausgeschüttete wie auch im Zwischengewinn enthaltene Erträge von der Richtlinie betroffen. Thesaurierte Erträge hingegen werden im ersten Schritt nicht von der Zinsrichtlinie berührt, dies ist dann ggf. bei Rückgabe der Anteilsscheine der Fall.